(1)
Hinterbliebene im Sinne dieses Gesetzes sind die Witwe, der Witwer, die Lebenspartnerin, der Lebenspartner, Verwandte bis zum zweiten Grad, Pflegekinder und Pflegeeltern, wenn diese Personen zur Zeit des Todes zur häuslichen Gemeinschaft der oder des Verstorbenen gehört haben.
(2)
Eine häusliche Gemeinschaft im Sinne dieses Gesetzes setzt ein Zusammenleben in gemeinsamer Wohnung oder in enger Betreuungsgemeinschaft in demselben Haus voraus.
(3)
Einzugsgebiet im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das auf einer üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 30 Kilometer von der Dienststätte entfernt ist.
(4)
Eine Wohnung im Sinne dieses Gesetzes ist mindestens ein abgeschlossener Raum, der die Führung eines Haushalts ermöglicht. Zu einer Wohnung gehören stets eine Kochgelegenheit, eine Wasserversorgung und -entsorgung sowie eine Toilette.
(5)
Ein eigener Hausstand im Sinne dieses Gesetzes ist eine eingerichtete Wohnung, die den Lebensmittelpunkt bildet und in der ein Haushalt unterhalten wird. Die Wohnung muss als Eigentümerin oder Eigentümer, Mieterin oder Mieter oder aus einem abgeleiteten Recht genutzt werden.