(1)
Die Umzugskostenvergütung ist zuzusagen für Umzüge aus Anlass
1.
der Versetzung aus dienstlichen Gründen, sofern nicht mit einer baldigen weiteren Versetzung an einen anderen Dienstort zu rechnen ist,
2.
der Aufhebung einer Versetzung nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
3.
der Verlegung der Beschäftigungsbehörde,
4.
der nicht nur vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,
5.
der Übertragung eines anderen Richteramtes nach § 32 Absatz 2 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 320) geändert worden ist, oder eines weiteren Richteramtes nach § 27 Absatz 2 des Deutschen Richtergesetzes,
6.
der Räumung einer Dienstwohnung aus dienstlichen Gründen auf dienstliche Weisung sowie
7.
der Anweisung der oder des Dienstvorgesetzten, die Wohnung innerhalb einer bestimmten Entfernung von der Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen.
(2)
Die Umzugskostenvergütung kann zugesagt werden für Umzüge aus Anlass
1.
der Einstellung,
2.
der Abordnung,
3.
der Zuweisung nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 389) geändert worden ist,
4.
der vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,
5.
der vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle,
6.
der Aufhebung oder Beendigung einer Maßnahme nach den Nummern 2, 4 oder 5 nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
7.
der Räumung einer dienstherrneigenen oder im Besetzungsrecht des Dienstherrn stehenden Mietwohnung, wenn sie auf dienstliche Veranlassung hin geräumt werden soll, sowie
8.
eines Umzugs aus einer Wohnung in eine vorläufige Wohnung, wenn die zuständige Behörde diese vorher als vorläufige Wohnung anerkannt hat.
(3)
Die Umzugskostenvergütung darf in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 5 und des Absatzes 2 Nummer 1 bis 6 nur zugesagt werden, wenn der neue Dienstort ein anderer als der bisherige Dienstort ist und die Wohnung der oder des Berechtigten nicht am neuen Dienstort oder im Einzugsgebiet liegt.
(4)
Von der Zusage der Umzugskostenvergütung ist abzusehen, wenn die oder der Berechtigte auf die Zusage der Umzugskostenvergütung unwiderruflich verzichtet und dienstliche Gründe den Umzug nicht erfordern oder wenn der Umzug aus besonderen Gründen nicht durchgeführt werden soll.
(5)
Wird die Zusage der Umzugskostenvergütung aus von der oder dem Berechtigten nicht zu vertretenden Gründen widerrufen, so werden die durch die Vorbereitung des Umzuges entstandenen nachgewiesenen notwendigen, nach diesem Gesetz erstattungsfähigen Auslagen bei Berechtigten ohne eigenen Hausstand bis zur Höhe des in § 5 Absatz 1 genannten Betrages, bei Berechtigten mit eigenem Hausstand bis zur Höhe der in § 8 Absatz 1 genannten Beträge erstattet. Muss in diesem Fall ein anderer Umzug durchgeführt werden, so wird dafür zusätzlich Umzugskostenvergütung gewährt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Zusage der Umzugskostenvergütung zurückgenommen, anderweitig aufgehoben wird oder sich auf andere Weise erledigt.