(1)
Berechtigte, die vor oder nach dem Umzug keinen eigenen Hausstand haben, erhalten eine pauschale Umzugskostenvergütung in Höhe von 800 Euro.
(2)
Für Berechtigte mit eigenem Hausstand umfasst die Umzugskostenvergütung Erstattungen für
1.
Beförderungsaufwendungen gemäß § 6,
2.
Fahrtkosten gemäß § 7,
3.
sonstige Umzugsaufwendungen gemäß § 8 und
4.
Aufwendungen für den Unterhalt zweier Wohnungen gemäß § 9.
(3)
Umzugskostenvergütung im Sinne dieses Gesetzes umfasst auch die Auslagenerstattung gemäß § 4 Absatz 5.
(4)
Zuwendungen, die für denselben Umzug von einer anderen Dienst- oder Beschäftigungsstelle gewährt werden, sind auf die Umzugskostenvergütung insoweit anzurechnen, soweit diese für denselben Zweck gewährt wird.
(5)
Die aufgrund einer Zusage nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 gewährte Umzugskostenvergütung ist zurückzuzahlen, wenn die oder der Berechtigte vor Ablauf von zwei Jahren nach Beendigung des Umzuges aus einem von ihr oder ihm zu vertretenden Grund aus dem Dienst beim bisherigen Dienstherrn ausscheidet. Die oberste Dienstbehörde kann hiervon Ausnahmen zulassen, wenn die oder der Berechtigte unmittelbar in ein Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis zu einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts oder einer öffentlichen Interessen dienenden Einrichtung übertritt.