(1)
Umzugskostenvergütung wird nur gewährt, wenn sie schriftlich oder elektronisch zugesagt worden ist. Die Entscheidung über die Gewährung von Umzugskostenvergütung soll gleichzeitig mit der den Umzug veranlassenden Maßnahme bekanntgegeben werden.
(2)
Die Umzugskostenvergütung wird nach Beendigung des Umzuges gewährt. Sie ist innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten bei der Beschäftigungsbehörde, von den in § 1 Satz 3 Nummer 3 bezeichneten Berechtigten bei der letzten Beschäftigungsbehörde und von den Hinterbliebenen gemäß § 1 Satz 3 Nummer 4 bei der letzten Beschäftigungsbehörde der oder des Verstorbenen schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem Tag nach Beendigung des Umzuges, in den Fällen des § 4 Absatz 5 Satz 1 mit der Bekanntgabe des Widerrufs.
(3)
Umzugskostenvergütung wird nur gewährt, wenn der Umzug innerhalb von fünf Jahren nach Wirksamwerden der Zusage der Umzugskostenvergütung erfolgt.