(1)
Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes eine Wohnung hatten und nach dem Umzug wieder eine Wohnung eingerichtet haben, erhalten eine Pauschvergütung für sonstige Umzugsaufwendungen. Sie beträgt
1.
für Berechtigte 1 000 Euro und
2.
für jede auch nach dem Umzug zur häuslichen Gemeinschaft der berechtigten Person gehörende Person 200 Euro.
(2)
Für denselben Umzug kann eine Pauschvergütung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 nur einmal gewährt werden.