(1)
Werden Berechtigte aus Anlass der Auflösung oder der Verlegung der Dienststelle an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort versetzt und haben sie außerhalb des neuen Dienstortes und des Einzugsgebiets eine Wohnung zur Miete oder im Eigentum, zu der sie täglich zurückkehren, so kann ihnen auf Antrag Fahrtkostenerstattung nach Absatz 2 gewährt werden, wenn ein Anspruch auf Trennungsentschädigung nicht besteht. Dies gilt nicht für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf.
(2)
Die Fahrtkostenerstattung beträgt für jede Fahrt von der Wohnung zur neuen Dienststelle 20 Cent für jeden Entfernungskilometer, der die Strecke zwischen Wohnung und bisheriger Dienststelle übersteigt, höchstens jedoch 100 Euro je Monat.
(3)
Zur Vereinfachung der Abrechnung kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Behörde anstelle der Fahrtkostenerstattung nach Absatz 2 eine Pauschvergütung gewähren. Der Höchstbetrag nach Absatz 2 ist zu beachten.
(4)
Fahrtkostenerstattung nach Absatz 2 wird frühestens vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Versetzung oder der Verlegung der Dienststelle bis zur Dauer von zwei Jahren gewährt. Haben Berechtigte im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der dienstlichen Maßnahme das 62. Lebensjahr vollendet, erhalten sie Fahrtkostenerstattung bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses.
(5)
Der Antrag nach Absatz 1 ist innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Wirksamwerden der dienstlichen Maßnahme schriftlich oder elektronisch zu stellen. Die Fahrtkostenerstattung ist monatlich nachträglich innerhalb von drei Monaten nach dem jeweiligen Abrechnungszeitraum abzurechnen. Sie wird monatlich nachträglich unbar auf das Bezügekonto der Berechtigten gezahlt.
(6)
Bei der Umbildung von Körperschaften gilt Absatz 1 entsprechend.