Wenn der Zweck der Vollstreckung erreicht ist oder wenn sich zeigt, daß er durch die Anwendung von Vollstreckungsmitteln nicht erreicht werden kann, ist die Vollstreckung einzustellen.
§ 11
LVwVGEinstellung der Vollstreckung
ERSTER TEIL Gemeinsame Vorschriften
Stand 1974-03-12