Von § 2 Nr. 1, §§ 3, 5, 8, 9 und § 20 Abs. 1 kann abgewichen werden, soweit die Abwehr einer Gefahr, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht oder gestört wird, dies erfordert.
§ 21
LVwVGVollstreckung bei Gefahr im Verzug
Allgemeine Vorschriften
Stand 1974-03-12