Das Innenministerium erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 31 Kosten§ 33 Änderung von Rechtsvorschriften →