Verwaltungsakte können vollstreckt werden,1.wenn sie unanfechtbar geworden sind oder2.wenn die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs entfällt.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 1 Geltungsbereich§ 3 Vollstreckung gegen den Rechtsnachfolger →