Der mit der Vollstreckung beauftragte Bedienstete (Vollstreckungsbeamter) wird dem Pflichtigen und Dritten gegenüber durch schriftlichen Auftrag der Vollstreckungsbehörde zur Vollstreckung ermächtigt. Der Vollstreckungsauftrag ist auf Verlangen vorzuzeigen.
§ 5
LVwVGVollstreckungsauftrag
ERSTER TEIL Gemeinsame Vorschriften
Stand 1974-03-12