Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden. § 80 Abs. 4 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung gelten entsprechend.
§ 12
LVwVGWegfall der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage
ERSTER TEIL Gemeinsame Vorschriften
Stand 1974-03-12