Jurafuchs

§ 13

LVwVG
Art und Weise der Vollstreckung
ZWEITER TEIL Vollstreckung von Verwaltungsakten, die zu einer Geldleistung verpflichten
Stand 1974-03-12
(1)
Verwaltungsakte, die zu einer Geldleistung verpflichten, werden durch Beitreibung vollstreckt.
(2)
Kosten der Vollstreckung können mit der Hauptforderung beigetrieben werden, Nebenforderungen (Zinsen und Säumniszuschläge) dann, wenn der Pflichtige zuvor schriftlich auf die Verpflichtung zur Leistung der Nebenforderungen hingewiesen worden ist.

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