Gegen den Rechtsnachfolger kann die Vollstreckung eingeleitet oder fortgesetzt werden, soweit der Rechtsnachfolger durch den Verwaltungsakt verpflichtet wird und wenn die Voraussetzungen der Vollstreckung für seine Person vorliegen. Die Vollstreckung, die beim Tode des Pflichtigen eingeleitet war, kann in den Nachlaß fortgesetzt werden, auch wenn die Voraussetzungen der Vollstreckung für den Rechtsnachfolger nicht vorliegen.
§ 3
LVwVGVollstreckung gegen den Rechtsnachfolger
ERSTER TEIL Gemeinsame Vorschriften
Stand 1974-03-12