Der Vollstreckungsbeamte ist bei Widerstand gegen eine Vollstreckungshandlung befugt, Gewalt anzuwenden. Er kann zu diesem Zweck um die Unterstützung des Polizeivollzugsdienstes nachsuchen.
§ 7
LVwVGWiderstand gegen Vollstreckungshandlungen
ERSTER TEIL Gemeinsame Vorschriften
Stand 1974-03-12