Ersatzvornahme ist die Ausführung einer vertretbaren Handlung, zu welcher der Verwaltungsakt verpflichtet, durch die Vollstreckungsbehörde oder einen von ihr beauftragten Dritten auf Kosten des Pflichtigen.
§ 25
LVwVGErsatzvornahme
Die einzelnen Zwangsmittel
Stand 1974-03-12