Darf der Berechtigte einen Teil des Grundstücks, insbesondere ein darauf befindliches Gebäude, benutzen, so hat der Verpflichtete die auf diesen Teil des Grundstücks treffenden Lasten zu tragen.
Art. 11
AGBGBGrundstückslasten
Leibgedingsvertrag
Stand 1982-09-20