Die Aufhebung oder Änderung von Rechtsvorschriften durch dieses Gesetz läßt die eingetretenen Rechtswirkungen unberührt.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← Art. 77aArt. 79 Inkrafttreten →