Für die Bekanntmachung der Satzung einer Kreditanstalt nach § 1115 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie zuständig.
Art. 65
AGBGBBekanntmachung der Satzung einer Kreditanstalt
Sonstige sachenrechtliche Vorschriften
Stand 1982-09-20