Bei der Ablösung eines Rechts, das dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks zusteht, sind, wenn das Grundstück des Berechtigten mit Rechten Dritter belastet ist, auf die Ablösungssumme, soweit nicht besondere Vorschriften bestehen, die im Fall der Enteignung für die Entschädigung geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.
Art. 64
AGBGBAblösungssumme bei subjektiv-dinglichen Rechten
Sonstige sachenrechtliche Vorschriften
Stand 1982-09-20