Der Antragsteller hat den Verlust der Urkunde und die Tatsachen, von denen seine Berechtigung abhängt, glaubhaft zu machen. Über die Wahrheit seiner Angaben kann ihm eine Versicherung an Eides Statt abgenommen werden.
Art. 34
AGBGBInhalt des Antrags, Glaubhaftmachung
Öffentliche Sparkassen
Stand 1982-09-20