Ist das Verfügungsrecht des Antragstellers oder des Empfängers der Zahlung in der in Art. 25 bestimmten Weise nachgewiesen, so ist der Aussteller ohne weitere Prüfung zu der Annahme berechtigt, daß der Antragsteller oder der Empfänger der Zahlung über die Schuldverschreibung rechtswirksam verfügen kann.
Art. 26
AGBGBLegitimationswirkung
Schuldverschreibungen des Freistaates Bayern und anderer ihm angehörender juristischer Personen des öffentlichen Rechts
Stand 1982-09-20