Jurafuchs

Art. 57

AGBGB
Aufhebung und Erlöschen altrechtlicher Grunddienstbarkeiten
Buchungsfreie Grundstücke und altrechtliche Grunddienstbarkeiten
Stand 1982-09-20
(1)
Für die Aufhebung und das Erlöschen von Grunddienstbarkeiten, die nach den vor Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs geltenden Vorschriften entstanden und nicht im Grundbuch eingetragen sind, gelten Art. 56 Abs. 2 und 3 entsprechend.
(2)
Die Grunddienstbarkeit erlischt auch, wenn sie sich mit dem Eigentum an dem belasteten Grundstück vereinigt.

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