(1)
Für die Aufhebung und das Erlöschen von Grunddienstbarkeiten, die nach den vor Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs geltenden Vorschriften entstanden und nicht im Grundbuch eingetragen sind, gelten Art. 56 Abs. 2 und 3 entsprechend.
(2)
Die Grunddienstbarkeit erlischt auch, wenn sie sich mit dem Eigentum an dem belasteten Grundstück vereinigt.