§ 14 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt für Eisenbahn-, Dampfschiffahrts- und ähnliche Unternehmen, die dem öffentlichen Verkehr dienen, entsprechend.
Art. 54
AGBGBAusschluß von privatrechtlichen Ansprüchen bei Verkehrsunternehmen
Nachbarrecht
Stand 1982-09-20