Die Kraftloserklärung einer abhanden gekommenen oder vernichteten Sparurkunde einer öffentlichen Sparkasse kann auch bei der Sparkasse beantragt werden. Für das bei der Kraftloserklärung zu beachtende Verfahren gelten die Vorschriften der Art. 34 bis 42.
Art. 33
AGBGBKraftloserklärung einer Sparurkunde
Öffentliche Sparkassen
Stand 1982-09-20