Im Fall des Todes des Berechtigten hat der Verpflichtete die Kosten der angemessenen Beerdigung zu tragen, soweit die Bezahlung nicht von dem Erben zu erlangen ist.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← Art. 14 VerpflegungArt. 16 Dingliche Sicherung →