(1) Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen und Bauprodukte. Es gilt auch für Grundstücke sowie für andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für
Abweichend von Satz 1 Nummer 8 sind auf die dort genannten Windenergieanlagen die §§ 6 , 57 bis 64a , 67 bis 75 , 78 , 81 und 83 entsprechend anzuwenden.
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