Jurafuchs
§ 6

§ 6

Bremische Landesbauordnung
Abstandsflächen, Abstände
Das Grundstück und seine Bebauung
Stand 2024-05-29
(1) Zur ausreichenden Belichtung und Belüftung sowie für einen ausreichenden Sozialabstand sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden frei zu halten. Satz 1 gilt entsprechend für andere Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, gegenüber Gebäuden und Grundstücksgrenzen. Satz 2 gilt nicht für Antennen im Außenbereich einschließlich der Masten mit einer maximalen Breite des Mastes von 1,50 Meter und einer Gesamthöhe von nicht mehr als 50 Meter gegenüber anderen Grundstücken im Außenbereich. (2) Eine Abstandsfläche ist nicht erforderlich (3) Die Abstandsflächen müssen auf dem Grundstück selbst liegen. Sie dürfen auch liegen auf (4) Die Abstandsflächen dürfen sich nicht überdecken; dies gilt nicht für In den Fällen des Satzes 1 findet Absatz 1 Satz 1 keine Anwendung. (5) Die Tiefe der Abstandsfläche bemisst sich nach der Wandhöhe; sie wird senkrecht zur Wand gemessen. Die Wandhöhe ist das Maß von der Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand. Die Höhe von Dächern mit einer Neigung von weniger als 70 Grad wird zu einem Drittel der Wandhöhe hinzugerechnet. Andernfalls wird die Höhe des Daches voll hinzugerechnet. Die Sätze 1 bis 4 gelten für Dachaufbauten entsprechend. Das sich ergebende Maß ist H. (6) Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt 0,4 H, mindestens 3 Meter. In Gewerbe- und Industriegebieten genügt eine Tiefe von 0,2 H, mindestens 3 Meter. Vor den Außenwänden von Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 mit nicht mehr als drei oberirdischen Geschossen genügt als Tiefe der Abstandsfläche 3 Meter. Nachbarschützende Wirkung kommt nur drei Viertel der Tiefe der nach Satz 1 bis 3 erforderlichen Abstandsfläche, mindestens jedoch einer Tiefe von 2,50 Meter zu. Werden von einer städtebaulichen Satzung oder einer Satzung nach § 86 Außenwände zugelassen oder vorgeschrieben, vor denen Abstandsflächen größerer oder geringerer Tiefe als nach den Sätzen 1 bis 3 liegen, finden die Sätze 1 bis 3 keine Anwendung, es sei denn, die Satzung ordnet die Geltung dieser Vorschriften an. (7) Bei der Bemessung der Abstandsflächen bleiben außer Betracht (8) In den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen sind, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden, zulässig Die Länge der Abstandsflächentiefe gegenüber den Grundstücksgrenzen nicht einhaltenden Bebauungen nach Satz 1 Nummer 1, 2, 4 und 6 darf auf einem Grundstück insgesamt 18 Meter nicht überschreiten. (9) Bei rechtmäßig bestehenden Gebäuden sind abweichend von den Absätzen 1 bis 7 auch zulässig Satz 1 Nummer 1 bis 6 gilt nicht für Gebäude und andere bauliche Anlagen nach Absatz 8 Nummer 1. (10) Die Zulassung von Abweichungen für Abstandsflächen nach § 67 setzt keine atypische Grundstückssituation voraus.

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