Jurafuchs
§ 87

§ 87

Bremische Landesbauordnung
Übergangsvorschriften
Ordnungswidrigkeiten, Rechtsvorschriften, Übergangs- und Schlussvorschriften
Stand 2024-05-29
(1) Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleiteten Verfahren sind nach den davor geltenden Verfahrensvorschriften fortzuführen. In diesen Fällen sind die materiellen Vorschriften dieses Gesetzes nur insoweit anzuwenden, als sie für die Antragstellerin oder den Antragsteller eine günstigere Regelung enthalten als das zur Zeit der Antragstellung geltende Recht. (2) Die Verwendung des Ü-Zeichens auf Bauprodukten, die die CE-Kennzeichnung aufgrund der Verordnung (EU) Nummer 305/2011 tragen, ist ab dem 1. Oktober 2018 nicht mehr zulässig. Sind bereits in Verkehr gebrachte Bauprodukte, die die CE-Kennzeichnung aufgrund der Verordnung (EU) Nummer 305/2011 tragen, mit dem Ü-Zeichen gekennzeichnet, verliert das Ü-Zeichen ab dem 1. Oktober 2018 seine Gültigkeit. (3) Bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes für Bauarten erteilte allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen oder Zustimmungen im Einzelfall gelten als Bauartgenehmigung fort. (4) Bestehende Anerkennungen als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen bleiben in dem bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geregelten Umfang wirksam. Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellte Anträge gelten als Anträge nach diesem Gesetz. (5) Befugnisse, die sich aus den durch die oberste Bauaufsichtsbehörde bisher erteilten Bauvorlageberechtigungen ergeben, bleiben bis zur Beendigung der jeweiligen beruflichen Tätigkeit unberührt. (6) Bestehende Freiflächen müssen spätestens bis zum 31. Dezember 2026 den Anforderungen des § 8 Absatz 1 entsprechen.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Kostenlos registrieren, um Notizen zu synchronisieren →