(1) Bauvorlagen für die nicht verfahrensfreie Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser erstellt sein, die oder der bauvorlageberechtigt ist. Dies gilt nicht für
(2) Bauvorlageberechtigt ist, wer
(3) Bauvorlageberechtigt sind ferner,
(4) Die Bauvorlageberechtigen nach Absatz 3 Nummer 1 sind in eine von der Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen zu führende Liste einzutragen.
(5) Bauvorlageberechtigte nach Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 Nummer 1 müssen die im §§ 13 bis 13d des Bremischen Ingenieurgesetzes geregelten Anforderungen an ihre berufliche Qualifikation erfüllen.
(6) Bauvorlageberechtigt für
sind auch die Handwerksmeisterinnen oder Handwerksmeister des Maurer-, des Beton- oder Stahlbetonbauer- oder Zimmererhandwerks und Personen, die diesen handwerksrechtlich gleichgestellt sind sowie die staatlich geprüften Technikerinnen und Techniker der Fachrichtung Bautechnik mit Schwerpunkt Hochbau. Die Bauvorlageberechtigung nach Satz 1 entsteht acht Jahre nach Erwerb der dort genannten Qualifikation. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellten Staates sind im Sinne des Satzes 1 bauvorlageberechtigt, wenn sie eine entsprechende Berechtigung besitzen und dafür vergleichbare Qualifikationen erfüllen mussten oder vergleichbare Qualifikationen besitzen.
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