Jurafuchs
§ 66

§ 66

Bremische Landesbauordnung
Bautechnische Nachweise
Genehmigungsverfahren
Stand 2024-05-29
(1) Die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit, den Brand-, Schall-, und Erschütterungsschutz ist nach näherer Maßgabe der Verordnung aufgrund § 84 Absatz 3 nachzuweisen (bautechnische Nachweise); dies gilt nicht für verfahrensfreie Bauvorhaben, einschließlich der Beseitigung von Anlagen, soweit nicht in diesem Gesetz oder in der Rechtsverordnung aufgrund § 84 Absatz 3 anderes bestimmt ist. Die Bauvorlageberechtigung nach § 65 Absatz 2, Absatz 3 Nummer 1 und 3 sowie Absatz 6 schließt die Berechtigung zur Erstellung der bautechnischen Nachweise ein, soweit nicht nachfolgend Abweichendes bestimmt ist. (2) Bei muss der Standsicherheitsnachweis von einer Person erstellt sein, die Auch bei anderen Bauvorhaben darf der Standsicherheitsnachweis von einer Tragwerksplanerin oder einem Tragwerksplaner oder einer Prüfingenieurin oder einem Prüfingenieur für Standsicherheit nach Satz 1 erstellt werden. (3) Der Standsicherheitsnachweis muss bauaufsichtlich geprüft sein; das gilt nicht für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2. Abweichend von Satz 1 kann die Bauaufsichtsbehörde im begründeten Einzelfall hinsichtlich des Risikopotenzials eine bauaufsichtliche Prüfung des Standsicherheitsnachweises fordern. (4) Der Brandschutznachweis muss bei bauaufsichtlich geprüft sein. Eine bauaufsichtliche Prüfung nach Satz 1 ist bei Gebäuden der Gebäudeklasse 4 nicht erforderlich, wenn der Brandschutznachweis erstellt worden ist von Die Berufsfeuerwehr muss vor Einreichung des Bauantrages in Textform bestätigt haben, dass hinsichtlich der Personenrettung keine Bedenken bestehen. Für Personen, die einen Brandschutznachweis nach Satz 2 erstellen, gilt § 80 Absatz 2 Nummer 2 entsprechend; die mit dem Brandschutznachweis übereinstimmende Bauausführung ist von der Nachweiserstellerin oder vom Nachweisersteller gegenüber der unteren Bauaufsichtsbehörde zu bestätigen. Auch bei anderen Bauvorhaben darf der Brandschutznachweis von einer Brandschutzplanerin oder einem Brandschutzplaner nach Satz 2 Nummer 2 erstellt werden. Für Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat zur Erstellung von Brandschutznachweisen niedergelassen sind, gelten § 13a Absatz 2 bis 4 und § 13d Absatz 5 des Bremischen Ingenieurgesetzes mit der Maßgabe entsprechend, dass die Anzeige beziehungsweise der Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung bei der Architekten- und Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen entsprechend der nach § 84 Absatz 2a erlassenen Regelungen einzureichen ist. (5) Außer in den Fällen der Absätze 3 und 4 werden bautechnische Nachweise nicht geprüft; § 67 bleibt unberührt. Darüber hinaus kann die Bauaufsichtsbehörde bei Vorhaben mit geringem Risikopotenzial und untergeordneter Bedeutung auf eine ansonsten nach Absatz 3 oder 4 erforderliche bauaufsichtliche Prüfung der bautechnischen Nachweise verzichten. Einer bauaufsichtlichen Prüfung bedarf es ferner nicht, soweit für das Bauvorhaben Standsicherheitsnachweise vorliegen, die von einem Prüfamt für Standsicherheit allgemein geprüft sind (Typenprüfung) oder für die bereits eine diesbezügliche Typengenehmigung nach § 72a vorliegt; Typenprüfungen anderer Länder gelten auch in der Freien Hansestadt Bremen.

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