Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann eine natürliche oder juristische Person als
1.
Prüfstelle für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse ( § 19 Absatz 2),
2.
Prüfstelle für die Überprüfung von Bauprodukten vor Bestätigung der Übereinstimmung ( § 22 Absatz 2),
3.
Zertifizierungsstelle ( § 23 Absatz 1),
4.
Überwachungsstelle für die Fremdüberwachung ( § 23 Absatz 2),
5.
Überwachungsstelle für die Überwachung nach § 16a Absatz 7 und § 25 Absatz 2 oder
6.
Prüfstelle für die Überprüfung nach § 16a Absatz 6 und 25 Absatz 1
anerkennen, wenn sie oder die bei ihr Beschäftigten nach ihrer Ausbildung, Fachkenntnis, persönlichen Zuverlässigkeit, ihrer Unparteilichkeit und ihren Leistungen die Gewähr dafür bieten, dass diese Aufgaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechend wahrgenommen werden, und wenn sie über die erforderlichen Vorrichtungen verfügen. Satz 1 ist entsprechend auf Behörden anzuwenden, wenn sie ausreichend mit geeigneten Fachkräften besetzt und mit den erforderlichen Vorrichtungen ausgestattet sind. Die Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen anderer Länder gilt auch in der Freien Hansestadt Bremen.