Jurafuchs
§ 61

§ 61

Bremische Landesbauordnung
Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen, Vorhaben des Bundes, Nothilfevorschrift
Genehmigungspflicht, Genehmigungsfreiheit
Stand 2024-05-29
(1) Verfahrensfrei sind (2) Verfahrensfrei ist die Änderung der Nutzung von Anlagen, wenn (3) Verfahrensfrei ist die Beseitigung von Mit Ausnahme der in Satz 1 genannten Anlagen ist die beabsichtigte Beseitigung von Anlagen mindestens einen Monat zuvor der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Mit der Beseitigung von Anlagen darf nach Ablauf eines Monats nach Eingang der vollständigen Anzeige begonnen werden, sofern die Bauaufsichtsbehörde der Bauherrin oder dem Bauherrn nicht vor Ablauf dieser Frist in Textform mitteilt, dass ein Baugenehmigungsverfahren nach § 64 durchgeführt werden soll; § 62 Absatz 4 gilt entsprechend. Bei nicht freistehenden Gebäuden muss die Standsicherheit des Gebäudes oder der Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, durch eine Tragwerksplanerin oder einen Tragwerksplaner im Sinn des § 66 Absatz 2 beurteilt und im erforderlichen Umfang nachgewiesen werden. Die Beseitigung ist in der Gebäudeklasse 2 und bei nicht freistehenden Gebäuden der Gebäudeklasse 3 - soweit notwendig - durch die Tragwerksplanerin oder den Tragwerksplaner zu überwachen. Die nach Satz 4 erforderliche Bestätigung der Standsicherheit oder der erforderliche Standsicherheitsnachweis ist in den Gebäudeklassen 4 und 5 bauaufsichtlich zu prüfen. Die Sätze 4 bis 6 gelten nicht, soweit an verfahrensfreie Gebäude angebaut ist. § 62 Absatz 3 Satz 4, § 66 Absatz 3 Satz 2, 69 Absatz 2, § 72 Absatz 5 Nummer 3, Absatz 7 und § 80 Absatz 2 Nummer 1 gilt entsprechend. (4) Verfahrensfrei sind Instandhaltungsarbeiten; dies gilt bei Gebäuden, die von örtlichen Bauvorschriften nach § 86 Absatz 1 Nummer 1 erfasst werden nur, wenn die Instandhaltungsarbeiten keine Änderung der äußeren Gestaltung zur Folge haben. (5) Nicht verfahrensfreie Vorhaben des Bundes, die der Landesverteidigung, dienstlichen Zwecken der Bundespolizei oder dem zivilen Bevölkerungsschutz dienen, sind der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde durch eine qualifizierte Baudienststelle vor Baubeginn in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen. Darüber hinaus wirken die Bauaufsichtsbehörden nicht mit. Auf Fliegende Bauten, die der Landesverteidigung, dienstlichen Zwecken der Bundespolizei oder dem zivilen Bevölkerungsschutz dienen, finden Satz 1 und § 76 Absatz 2 bis 10 keine Anwendung; sie bedürfen auch keiner Baugenehmigung. Sofern erforderlich, führt die untere Bauaufsichtsbehörde bei den in Satz 1 genannten Anlagen die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 70 Absatz 3 bis 6 durch. (6) Vorübergehende Nutzungsänderungen, auch in Verbindung mit geringfügigen baulichen Änderungen, sowie die temporäre Errichtung von baulichen Anlagen, soweit und solange sind der Gemeinde vor Baubeginn, spätestens aber vor Nutzungsaufnahme in Textform mit Nachweis der fachbehördlichen Beauftragung zur Kenntnis zu bringen, die den Eingang unverzüglich bestätigt. Ein ansonsten erforderliches bauaufsichtliches Verfahren findet nicht statt. Die für die Bewältigung der Notsituation nach Satz 1 Nummer 1 federführend zuständige Fachbehörde koordiniert die Zusammenarbeit mit den anderen Fachbehörden in dem erforderlichen Umfang. Die Verantwortung für die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften liegt bei der zuständigen Behörde oder der qualifizierten Baudienststelle als Vorhabenträger nach Satz 1 Nummer 2. Eine Notsituation im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 insbesondere liegt vor, solange Soweit für eine Nutzungsänderung oder die temporäre Errichtung nach Satz 1 Abweichungen nach § 67 Absatz 1 Satz 1 erforderlich sind, gelten diese als zugelassen. Die Anforderungen nach § 3 Satz 1 sind im Hinblick auf Gefahren für die öffentliche Sicherheit einzuhalten; insbesondere müssen Standsicherheit und Brandschutz so gewährleistet sein, dass Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen vermieden werden. Wird im Zeitpunkt der Aufnahme einer Nutzung nach Satz 1 die bisherige Nutzung rechtmäßig ausgeübt, so kann diese im Anschluss wiederaufgenommen werden.

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