Jurafuchs
§ 31

§ 31

Bremische Landesbauordnung
Decken
Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Wände, Decken, Dächer
Stand 2024-05-29
(1) Decken müssen als tragende und raumabschließende Bauteile zwischen Geschossen im Brandfall ausreichend lang standsicher und widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sein. Sie müssen sein. Satz 2 gilt (2) Im Kellergeschoss müssen Decken sein. Decken müssen feuerbeständig sein (3) Der Anschluss der Decken an die Außenwand ist so herzustellen, dass er den Anforderungen aus Absatz 1 Satz 1 genügt. (4) Öffnungen in Decken, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, sind nur zulässig

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