Jurafuchs

§ 31

Bremische Landesbauordnung
Decken
Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Wände, Decken, Dächer
Stand 2024-05-29
(1)
Decken müssen als tragende und raumabschließende Bauteile zwischen Geschossen im Brandfall ausreichend lang standsicher und widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sein. Sie müssen

sein. Satz 2 gilt

(2)
Im Kellergeschoss müssen Decken

sein. Decken müssen feuerbeständig sein

(3)
Der Anschluss der Decken an die Außenwand ist so herzustellen, dass er den Anforderungen aus Absatz 1 Satz 1 genügt.
(4)
Öffnungen in Decken, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, sind nur zulässig

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