Jurafuchs

§ 17

Bremische Landesbauordnung
Verwendbarkeitsnachweise
Bauprodukte
Stand 2024-05-29
(1)
Ein Verwendbarkeitsnachweis nach den §§ 18 bis 20 ist für ein Bauprodukt erforderlich, wenn
(2)
Ein Verwendbarkeitsnachweis ist nicht erforderlich für ein Bauprodukt,
(3)
Die Technischen Baubestimmungen nach § 85 enthalten eine nicht abschließende Liste von Bauprodukten, die keines Verwendbarkeitsnachweises nach Absatz 1 bedürfen.
(4)
Bei der Errichtung, Änderung und Instandhaltung baulicher Anlagen sollen möglichst umweltverträgliche Bauprodukte verwendet werden, unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften in den Phasen Herstellung, Nutzung und Entsorgung oder Wiederverwendung.