Jurafuchs
§ 17

§ 17

Bremische Landesbauordnung
Verwendbarkeitsnachweise
Bauprodukte
Stand 2024-05-29
(1) Ein Verwendbarkeitsnachweis nach den §§ 18 bis 20 ist für ein Bauprodukt erforderlich, wenn (2) Ein Verwendbarkeitsnachweis ist nicht erforderlich für ein Bauprodukt, (3) Die Technischen Baubestimmungen nach § 85 enthalten eine nicht abschließende Liste von Bauprodukten, die keines Verwendbarkeitsnachweises nach Absatz 1 bedürfen. (4) Bei der Errichtung, Änderung und Instandhaltung baulicher Anlagen sollen möglichst umweltverträgliche Bauprodukte verwendet werden, unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften in den Phasen Herstellung, Nutzung und Entsorgung oder Wiederverwendung.

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