Jurafuchs
§ 16b

§ 16b

Bremische Landesbauordnung
Allgemeine Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten
Bauprodukte
Stand 2024-05-29
(1) Neue und wiederzuverwendende Bauprodukte dürfen nur verwendet werden, wenn bei ihrer Verwendung die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erfüllen und gebrauchstauglich sind. (2) Bauprodukte, die in Vorschriften anderer Vertragsstaaten des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten technischen Anforderungen entsprechen, dürfen verwendet werden, wenn das geforderte Schutzniveau gemäß § 3 gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.

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