(1)Tragende und aussteifende Wände und Stützen müssen im Brandfall ausreichend lang standsicher sein. Sie müssensein. Satz 2 gilt(2)Im Kellergeschoss müssen tragende und aussteifende Wände und Stützensein.← § 26 Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen§ 28 Außenwände →