(1) Kreisangehörige sind alle Kreiseinwohnerinnen und Kreiseinwohner. Sie haben gegenüber dem Landkreis die gleichen Rechte und Pflichten. Ausnahmen bedürfen eines besonderen Rechtstitels.
(2) Kreisbürgerinnen und Kreisbürger sind alle Kreisangehörigen, die das Wahlrecht für die Kreiswahlen besitzen.
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