Jurafuchs
Art. 42

Art. 42

Landkreisordnung
Teilnahme- und Abstimmungspflicht; Ordnungsgeld gegen Säumige
Geschäftsgang
Stand 1998-08-22
(1) Die Kreisrätinnen und Kreisräte sind verpflichtet, an den Sitzungen und Abstimmungen teilzunehmen und die ihnen zugewiesenen Geschäfte zu übernehmen. Im Kreistag darf sich niemand der Stimme enthalten. (2) Gegen Kreisrätinnen und Kreisräte, die sich diesen Verpflichtungen ohne genügende Entschuldigung entziehen, kann der Kreistag Ordnungsgeld bis zu zweihundertfünfzig Euro im Einzelfall verhängen. Das Ordnungsgeld fließt in die Kreiskasse.

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