Jurafuchs
Art. 13

Art. 13

Landkreisordnung
Ehrenamtliche Tätigkeit
Kreisangehörige
Stand 1998-08-22
(1) Die Kreisbürgerinnen und Kreisbürger sind zur Übernahme von Ehrenämtern des Landkreises verpflichtet. Sie können nur aus wichtigem Grund die Übernahme von Ehrenämtern ablehnen oder ein Ehrenamt niederlegen. Als wichtiger Grund ist es insbesondere anzusehen, wenn die Verpflichteten die Tätigkeit nicht ordnungsgemäß ausüben können. Wer ohne wichtigen Grund die Übernahme eines Ehrenamts ablehnt oder ein Ehrenamt niederlegt, kann mit Ordnungsgeld bis zu fünfhundert Euro belegt werden. (2) Ehrenamtlich tätige Personen können von der Stelle, die sie berufen hat, abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher liegt auch dann vor, wenn die ehrenamtlich tätige Person ihre Pflichten gröblich verletzt oder sich als unwürdig erwiesen hat. (3) Die besonderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.

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