Jurafuchs
Art. 87

Art. 87

Landkreisordnung
Übertragung von Kassen- und Rechnungsgeschäften
Kassen- und Rechnungswesen
Stand 1998-08-22
Der Landkreis kann das Ermitteln von Ansprüchen und von Zahlungsverpflichtungen, das Vorbereiten der entsprechenden Kassenanordnungen, die Kassengeschäfte und das Rechnungswesen ganz oder zum Teil von einer Stelle außerhalb der Landkreisverwaltung besorgen lassen, wenn die ordnungsgemäße und sichere Erledigung und die Prüfung nach den für den Landkreis geltenden Vorschriften gewährleistet sind.

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