Jurafuchs
Art. 25

Art. 25

Landkreisordnung
Einberufung des Kreistags
Kreisorgane und ihre Hilfskräfte
Stand 1998-08-22
Die Landrätin oder der Landrat bereitet die Beratungsgegenstände vor und beruft den Kreistag unter Angabe der Tagesordnung mit angemessener Frist ein, erstmals spätestens vier Wochen nach Beginn der Wahlzeit. Der Kreistag ist auch einzuberufen, wenn es der Kreisausschuss oder ein Drittel der Kreisrätinnen und Kreisräte unter Bezeichnung des Beratungsgegenstands schriftlich oder elektronisch beantragt. In diesem Fall hat die Sitzung unverzüglich, spätestens jedoch am 14. Tag nach Eingang des Verlangens, stattzufinden.

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