Jurafuchs
Art. 47

Art. 47

Landkreisordnung
Handhabung der Ordnung
Geschäftsgang
Stand 1998-08-22
(1) Die oder der Vorsitzende handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus. Sie oder er ist berechtigt, Zuhörer, welche die Ordnung stören, entfernen zu lassen. Sie oder er kann Kreisrätinnen und Kreisräte, welche die Ordnung fortgesetzt erheblich stören, mit Zustimmung des Kreistags von der Sitzung ausschließen. (2) Wird durch ein bereits von einer früheren Sitzung ausgeschlossenes Mitglied die Ordnung innerhalb von zwei Monaten neuerdings erheblich gestört, so kann ihm der Kreistag für zwei weitere Sitzungen die Teilnahme untersagen. (3) Der Kreistag kann in seiner Geschäftsordnung regeln, dass die oder der Vorsitzende gegen Kreisrätinnen und Kreisräte, welche im Rahmen einer Sitzung die Ordnung erheblich stören, mit Zustimmung des Kreistags ein Ordnungsgeld bis zu 500 €, im Wiederholungsfall bis zu 1 000 €, festsetzen kann. Ein Wiederholungsfall im Sinn von Satz 1 liegt vor, wenn gegenüber dem Mitglied innerhalb derselben Sitzung bereits ein Ordnungsgeld festgesetzt wurde.

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