Jurafuchs
Art. 40

Art. 40

Landkreisordnung
Geschäftsordnung und Geschäftsgang der Ausschüsse
Geschäftsgang
Stand 1998-08-22
(1) Der Kreistag gibt sich eine Geschäftsordnung. (2) Die Geschäftsordnung muß Bestimmungen über die Frist und Form der Einladung zu den Sitzungen sowie über den Geschäftsgang des Kreistags, des Kreisausschusses und der weiteren Ausschüsse enthalten. Auf den Geschäftsgang des Kreisausschusses und der weiteren beschließenden Ausschüsse finden die Vorschriften der Art. 25 Satz 1 und 2 und Art. 41 bis 48 entsprechende Anwendung. (3) Im Rahmen der Geschäftsordnung leitet und verteilt die Landrätin oder der Landrat die Geschäfte.

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