Jurafuchs
Art. 52

Art. 52

Landkreisordnung
Übernahme von Gemeindeaufgaben
Verwaltungsgrundsätze und Verwaltungsaufgaben
Stand 1998-08-22
(1) Auf Antrag kreisangehöriger Gemeinden können die Landkreise deren Aufgaben des eigenen Wirkungskreises (Art. 57 GO) übernehmen, wenn und solange diese das Leistungsvermögen der beteiligten Gemeinden übersteigen. (2) Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl des Kreistags.

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