Jurafuchs
Art. 78

Art. 78

Landkreisordnung
Organe des Kommunalunternehmens; Personal
Unternehmen des Landkreises
Stand 1998-08-22
(1) Das Kommunalunternehmen wird von einem Vorstand in eigener Verantwortung geleitet, soweit nicht gesetzlich oder durch die Unternehmenssatzung etwas anderes bestimmt ist. Der Vorstand vertritt das Kommunalunternehmen nach außen. Der Landkreis hat darauf hinzuwirken, daß jedes Vorstandsmitglied vertraglich verpflichtet wird, die ihm im Geschäftsjahr jeweils gewährten Bezüge im Sinn von § 285 Nr. 9 Buchst. a des Handelsgesetzbuchs dem Landkreis jährlich zur Veröffentlichung mitzuteilen. (2) Die Geschäftsführung des Vorstands wird von einem Verwaltungsrat überwacht. Der Verwaltungsrat bestellt den Vorstand auf höchstens fünf Jahre; eine erneute Bestellung ist zulässig. Er entscheidet außerdem über 1. den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Satzungen und Verordnungen gemäß Art. 77 Abs. 2 Satz 3, 2. die Feststellung des Wirtschaftsplans und des Jahresabschlusses, 3. die Festsetzung allgemein geltender Tarife und Entgelte für die Leistungsnehmer, 4. die Beteiligung des Kommunalunternehmens an anderen Unternehmen, 5. die Bestellung des Abschlußprüfers, 6. die Ergebnisverwendung. Im Fall des Satzes 3 Nr. 1 unterliegen die Mitglieder des Verwaltungsrats den Weisungen des Kreistags. Die Unternehmenssatzung kann vorsehen, daß der Kreistag den Mitgliedern des Verwaltungsrats auch in bestimmten anderen Fällen Weisungen erteilen kann. Die Abstimmung entgegen der Weisung berührt die Gültigkeit des Beschlusses des Verwaltungsrats nicht. Für den Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung gilt Art. 43 entsprechend. (3) Der Verwaltungsrat besteht aus dem vorsitzenden Mitglied und den übrigen Mitgliedern. Den Vorsitz führt die Landrätin oder der Landrat; mit ihrer oder seiner Zustimmung kann der Kreistag eine andere Person zum vorsitzenden Mitglied bestellen. Das vorsitzende Mitglied nach Satz 2 Halbsatz 2 und die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrats werden vom Kreistag für sechs Jahre bestellt. Die Amtszeit von Mitgliedern des Verwaltungsrats, die dem Kreistag angehören, endet mit dem Ende der Wahlzeit oder dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Kreistag. Die Mitglieder des Verwaltungsrats üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Mitglieder weiter aus. Mitglieder des Verwaltungsrats können nicht sein: 1. Beamtinnen und Beamte sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Kommunalunternehmens, 2. leitende Beamtinnen und Beamte sowie leitende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von juristischen Personen oder sonstigen Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, an denen das Kommunalunternehmen mit mehr als 50 % beteiligt ist; eine Beteiligung am Stimmrecht genügt, 3. Beamtinnen und Beamte sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Rechtsaufsichtsbehörde, die unmittelbar mit Aufgaben der Aufsicht über das Kommunalunternehmen befasst sind. Art. 24 Abs. 3 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. (4) Die Unternehmenssatzung kann vorsehen, dass aus dem Kreis der Mitglieder des Verwaltungsrats ein oder mehrere Ausschüsse für bestimmte Angelegenheiten gebildet werden. Ein Ausschuss des Verwaltungsrats erledigt die ihm übertragenen Angelegenheiten an Stelle des Verwaltungsrats (beschließender Ausschuss), soweit die Unternehmenssatzung nichts anderes bestimmt. Entscheidungen nach Abs. 2 Satz 2 und 3 können nicht auf einen beschließenden Ausschuss des Verwaltungsrats übertragen werden. Die Anzahl der Mitglieder eines Ausschusses des Verwaltungsrats richtet sich nach der Unternehmenssatzung. Für die Mitglieder eines Ausschusses des Verwaltungsrats und dessen Vorsitz gelten Abs. 2 Satz 5 bis 7 und Abs. 3 entsprechend. (5) Das Kommunalunternehmen hat das Recht, Dienstherr von Beamtinnen und Beamten zu sein, wenn es auf Grund einer Aufgabenübertragung nach Art. 77 Abs. 2 hoheitliche Befugnisse ausübt. Wird es aufgelöst, hat der Landkreis die Beamtinnen und Beamten sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger zu übernehmen. Wird das Unternehmensvermögen ganz oder teilweise auf andere juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit übertragen, so gelten für die Übernahme und die Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des Kommunalunternehmens Art. 51 bis 54 und 69 des Bayerischen Beamtengesetzes, bei länderübergreifendem Vermögensübergang §§ 16 bis 19 des Beamtenstatusgesetzes.

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