(1) Landkreise müssen ein Rechnungsprüfungsamt einrichten.
(2) Das Rechnungsprüfungsamt ist bei der örtlichen Rechnungsprüfung dem Kreistag und bei den örtlichen Kassenprüfungen der Landrätin oder dem Landrat unmittelbar verantwortlich. Der Kreistag und die Landrätin oder der Landrat können besondere Aufträge zur Prüfung der Verwaltung erteilen. Das Rechnungsprüfungsamt ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Im übrigen bleiben die Befugnisse der Landrätin oder des Landrats unberührt, der oder dem das Rechnungsprüfungsamt unmittelbar untersteht.
(3) Der Kreistag bestellt den Leiter, seinen Stellvertreter und die Prüfer des Rechnungsprüfungsamts und beruft sie ab. Der Kreistag kann den Leiter des Rechnungsprüfungsamts und seinen Stellvertreter gegen ihren Willen nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Kreistags abberufen, wenn sie ihre Aufgabe nicht ordnungsgemäß erfüllen. Die Abberufung von Prüfern des Rechnungsprüfungsamts gegen ihren Willen bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Kreisrätinnen und Kreisräte.
(4) Der Leiter des Rechnungsprüfungsamts muß Beamtin oder Beamter auf Lebenszeit sein. Er muß in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst, für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 10 qualifiziert sein sowie die für das Amt erforderliche Erfahrung und Eignung besitzen.
(5) Der Leiter, sein Stellvertreter und die Prüfer des Rechnungsprüfungsamts dürfen eine andere Stellung in dem Landkreis nur innehaben, wenn das mit ihren Prüfungsaufgaben vereinbar ist. Sie dürfen Zahlungen für den Landkreis weder anordnen noch ausführen. Für den Leiter des Rechnungsprüfungsamts und seinen Stellvertreter gilt außerdem Art. 86 Abs. 3 entsprechend.
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