(1)
Den Untersuchungsgefangenen ist Gelegenheit zu geben, sich in ihrer Freizeit zu beschäftigen. Insbesondere sollen Sportmöglichkeiten, Freizeitgruppen, Gemeinschaftsveranstaltungen, Veranstaltungen zur Weiterbildung und die Benutzung einer Anstaltsbücherei angeboten werden. Dieses Recht kann eingeschränkt oder aufgehoben werden, soweit die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet ist.
(2)
Die Untersuchungsgefangenen dürfen durch Vermittlung der Anstalt auf eigene Kosten in angemessenem Umfang Zeitungen und Zeitschriften beziehen. Ausgeschlossen sind Zeitungen und Zeitschriften, deren Verbreitung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist. Einzelne Ausgaben oder Teile von Zeitungen oder Zeitschriften können den Untersuchungsgefangenen vorenthalten werden, wenn sie die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erheblich gefährden würden.
(3)
Die Untersuchungsgefangenen dürfen durch Vermittlung der Anstalt auf eigene Kosten im Haftraum ein eigenes Hörfunk- und Fernsehgerät unter Rücksichtnahme auf die Belange der Mitgefangenen betreiben. Der Hörfunk- und Fernsehempfang kann vorübergehend ausgesetzt oder einzelnen Untersuchungsgefangenen untersagt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt unerlässlich ist.
(4)
Die Untersuchungsgefangenen dürfen durch Vermittlung der Anstalt in angemessenem Umfang Bücher und andere Gegenstände zur Fortbildung oder zur Freizeitbeschäftigung besitzen. Dieses Recht kann eingeschränkt oder aufgehoben werden, wenn der Besitz, die Überlassung oder die Benutzung des Gegenstands
1.
mit Strafe oder Geldbuße bedroht wäre oder
2.
die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährden würde.
(5)
Art. 73 BayStVollzG gilt entsprechend.