(1)
Die Untersuchungsgefangenen haben das Recht, im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes unbeschränkt Schreiben abzusenden und zu empfangen. Art. 31 Abs. 2 Nr. 1 BayStVollzG gilt entsprechend.
(2)
Die Kosten des Schriftverkehrs tragen die Untersuchungsgefangenen. Sind die Untersuchungsgefangenen dazu nicht in der Lage, kann die Anstalt auf Antrag die Kosten in angemessenem Umfang übernehmen; dies betrifft insbesondere Schriftverkehr mit Ehegatten, Lebenspartnern und Verteidigern.