Der Vollzug der Untersuchungshaft dient dem Zweck, durch sichere Unterbringung der Untersuchungsgefangenen die Durchführung eines geordneten Strafverfahrens zu gewährleisten und den in den gesetzlichen Haftgründen zum Ausdruck kommenden Gefahren zu begegnen.
Art. 2
Bayerisches UntersuchungshaftvollzugsgesetzZweck der Untersuchungshaft
Grundsätze
Stand 2011-12-20